Wie die Stadtverwaltung Düsseldorf Grundrechte abwertet.
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Gepostet von: rupp ®

01/22/2007, 06:58:35

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Bertreff: Art.5 GG.

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Als Legastheniker schreibe ich Rechtsschreibfehler, was aber nicht heißt, dass
ich deshalb kein Recht habe.

Was ist eine Verfassungsweisung? Eine Verfassungsweisung ist eine Weisung der
Verfassungsrechtsprechung, wie die Organisation unserer Gesellschaftsordnung
die Grundrechte zu interpretieren hat.

In meinem Fall, zum Schutz Art.5 Abs.3 Satz 1 GG.

das Werken und Wirken der Kunst,  ein und
dieselbe Stück Papier ist, vorne „Werken“ und von hinten.“Wirken“.

Dafür muss ich nicht wissen, dass für das Wirken, von Kunst, Feinjuristisch ein
anderer Begriff verwendet wird, als Allgemeindeutsch das Verkaufen von Kunst
gemeint ist .

Also versuch ich zu beweisen, das ich beim Verkaufen Selbstgemalter Bilder in
Fußgängerzonen, nicht durch die Verdrängungsgewalt der Kölner Straßenordnung
behindert. verjagt werden kann.

 

Das ist doch kalter Kaffee, beweist die Stadtverwaltung Köln, gegen die Karlsruhe
Weisung Az; (-1-BvR-183-81-) durch die Rechtskraft der Entscheidung des
Bundesverwaltunghsgerichts, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu
jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.

Schließt der Petitionsausschuß für NRW. die Erklärung  der Kölner Stadtverwaltung ab.

Wie immer ich es beweise, dass man für die Erlaubnis selbstgemalte Bilder in
Fußgängerzonen zu verkaufen auch keinen Gewerbeschein braucht.

Zumindest die Erlaubnisverweigerung nicht über jedes Verhältnismäßige
praktiziert werden darf.

Ich werde nur noch als Querulant abgewiesen. Der sich zum Teufel scheren soll

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Mehr aus Zufall, als nach 30 Jahren Behördenterror noch daran interessiert, werde ich auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgericht aufmerksam, in dem festgestellt wird das
religiöse  und weltanschauliche
Gemeinschaften, einen Rechtsanspruch auf das Kommunikationsrecht in
Fußgängerzonen haben. Wie das zwischenzeitlich auch für Straßenkünstler gelten
würde.

Da muss ich aber staunen.

Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht vom Saulus zum Paulus der
Straßenkunst gewandelt.

oder wat.

Wo es  1979 zu meinen
Feststellungsbegehren noch hieß, dass einem straßenrechtlichem Erlaubnisverbot
der Behörden. Auch der Kunst nicht erlaubt sein kann sich zu jeder Zeit an
jeden Ort zu betätigen. wird nunmehr darauf abgegriffen, das bei der Vielfalt
der Straßenkunstausübung, die Erlaubnis zur Kommunikation mehr zu Art.5 GG. hin
differenziert werden muss,  der
Kunstausübende einen Rechtsanspruch auf die straßénrechtliche Kommunikation in
Fußgängerzonen hat.

Fazit: Verkaufen auf der Straße, kann als Gewerbetätigkeit eingeschränkt
werden, Kommunikation ist durch Art.5 GG geschutzt.

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Daraus lässt sich aber kein Schaden in Geld herstellen, argumentiert das
Verwaltungsgericht Düsseldorf, gegen das formalrechtliche Straßenkunstverbot,
durch Erlaubnisverweigerung war bis Hier nichts einzuwenden

Erst Zukünftige Straßenkunstverbote lassen auf Willkür schließen.

Also kommen sie wieder. wenn die Stadtverwaltung Düsseldorf ihnen den Rechtsanspruch
auf Kommunikation mit Kunst in Fußgängerzonen weiter streitig macht.

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Schön und gut. Wie erkläre ich jetzt den neuen Streit seit 2006 mit der die Stadtverwaltung
Düsseldorf, wieder mal behauptet. ich aus der Vergangenheit immer noch nicht
gelernt hätte, dass Bilder verkaufen in Fußgängerzonen nichts mit dem Erlaubnisfreien
Kommunikationsrecht der Kunst zu tun habe.

Mein
Widerspruch lagert wieder mal in allen Instanzen der Stadtverwaltung
Düsseldorf. Und aus Erfahrung weiß ich das man sich ewig Zeit lassen wird einen
Bescheid zu erlassen.

Den ich unter Umständen wieder durch alle Instanzen der
Feststellungsrechtsprechung begutachten lassen muss. Es ist zum heulen wie man meine
Rechtgläubigkeit auf diese Unsere Verfassung seit 30 Jahren verarscht wird.

Und wieder will keiner helfen. Weil das Ganze noch ein Schwebendes Verfahren
sei. Was dann  wieder heißen soll, wir
hängen dich solange in der Luft, bis der Saft deines Widerstandes endgültig
vertrocknet ist. oder wat?



Mit freundlichen Grüßen.

Günther Rupp





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