Wenn man in der Suchmaschine Google,
- BverwG – Straßenkunst – eingibt.
liest man in den Hinweiszeilen, zu dem Urteil
BVerwG, 04.07.1996 (Az.: 11 B 23/96)
... die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu (Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl.
ferner ...
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Klare Worte, auch Straßenkünstler einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnisfreie
Kunstfreiheitsgrantie Art.5 Abs.3 GG. haben.
Also nix mit dem Hinriss, das es einer Kommunalen Erlaubnisverweigerung auch
der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, in jeder Fußgängerzone
betätigen zu dürfen.
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…Was soll der Scheiß!?
Meint eine Frau Lehmhaus, als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf, Privat…
Bei dem Urteil geht es nur um die Religionsfreiheit und Infostände auf
öffentlichen Straßen, aber nicht um erlaubnisfreie Straßenkunst?
Und in der Eigenschaft als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf,
schreibt sie dann:
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Düsseldorf, den 12.03.2007
Sehr geehrter Herr Rupp,
Wie
mir die Geschäftsstelle des Anregungs- und Beschwerdeausschusses mitteilte, wurde Ihre Angelegenheit bereits im Jahr 1997
im Ausschuss behandelt. Zuvor hatten Sie erfolgslos versucht, ihr Anliegen
gerichtlich durchzusetzen.
Im Jahr 2004 haben Sie sich erneut an
den Anregungs- und Beschwerdeausschuss
gewandt; Sie haben daraufhin die Mitteilung erhalten., dass der Ausschuss Unzuständig ist, wenn es sich um eine wiederholte
Eingabe des gleichen Inhalts
handelt, mit der sich der Ausschuss schon einmal befasst hat. (Dieser Sachverhalt trifft auch dieses Mal zu.)
Da sich die Verwaltung Düsseldorf, die Gerichte und auch
die Politik in der Vergangenheit sehr eingehend mit
Ihrer Sache beschäftigt haben und auch bei einer erneuten Überprüfung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, bitte Sie, von
weiteren Eingaben in dieser Sache Abstand zu nehmen.
Mit
freundlichen Grüßen
Monika Lehmhaus
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Kommentar Rupp
Da der Sinn dieses Schreibens einem Außenstehenden nicht so ohne weiteres
Aufgeht. hieß es nur.
ich
1997
2004
2007
zu der Entscheidung. (Erlaubnisfreie Straßenkunst) die Schnauze halten soll.
Amtsbezahlte Leute, können Mit höflichen Worten recht Vulgär sein!
Oder wat?
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Brief Ordnungsamt Düsseldorf
Datum
12.02.2007
AZ 32/32
Malen, Ausstellen und Verkaufen von
Bildern im Straßenraum
Sehr geehrter Herr Rupp,
ich beziehe mich auf
Ihre Mail vom 08.01.2007, die u. a. auch an Herrn Oberbürgermeister Erwin
gerichtet war und um deren Beantwortung er mich als zuständiges Fachamt für die
Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen gebeten hat.
Des Weiteren nehme ich Bezug auf den Zwischenbescheid aus dem Büro des Herrn Beigeordneten Leonhardt, den Ihnen sein
Referent, Herr Windhövel am 09.01.2007 übermittelt hat.
Trotz der Aufforderungen in meinen Schreiben vom 07.11.2006
und 22.12.2006 zu konkreten Angaben in Bezug
auf Örtlichkeiten, Flächen und Zeiten haben Sie diese bisher nicht
nachgereicht.
Die weitere Bearbeitung Ihres Antrages ist mir deshalb nicht
möglich. Eine erforderliche Prüfung und
Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ungehinderten Nutzung des
öffentlichen Straßenraums ( Gemeingebrauch )
gegen Ihre privaten Interessen einer darüber
hinausgehenden Inanspruchnahme ( Sondernutzung
) kann nicht vorgenommen werden.
Die Inanspruchnahme öffentlichen
Straßenraumes ist nur im Rahmen des Gemeingebrauchs
(§ 14 Abs.1 StrWG NW) oder als ausnahmsweise erlaubte Sondernutzung (§ 18 Abs.
1 StrWG NW) gestattet.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der
erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt
der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der
überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine
Sondernutzung gegeben ist.
Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung
der Straße im Rahmen des widmungsgemäßen Verkehrs durch jedermann. Dazu gehört
neben dem typischen
Streben nach Ortsveränderung und dem ruhenden Verkehr ( Parken ) auch die
Kommunikation von Personen im Sinne einer erweiterten Zweckbestimmung
der Straßenteile.
Die von Ihnen beabsichtigte Nutzung geht darüber hinaus, da das Lagern,
Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, die in den Verkehrsraum hineinragen
eine Sondernutzung darstellt.
Ein
Stand mit selbstgemalten Bildern, die zum Verkauf angeboten werden sollen, ist
mit Einschränkungen für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, da nämlich
die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen dadurch beeinträchtigt
werden .
Hier
kollidiert das Rechtsgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das u.a.
auch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der freien
Entfaltung der Persönlichkeit der Verkehrsteilnehmer abgeleitet ist, mit dem
von Ihnen angeführten Grundrecht der Freiheit der Kunst.
Die
Straße muss grundsätzlich im Interesse aller Verkehrsteilnehmer für den Zweck
des Gemeingebrauchs freigehalten werden; die darin liegende Beschränkung Ihrer
künstlerischen Freiheit müssen Sie hinnehmen, zumal es nicht bedeutet, dass Sie
generell keine künstlerischen Tätigkeiten im Verkehrsraum ausüben dürfen. Es
bedarf dazu nur einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis. Diese müssten Sie
mit den erforderlichen und bereits in meinen o.g. Schreiben angeforderten
Angaben beantragen.
Aufgrund der immer noch fehlenden
Unterlagen muss ich Ihren Antrag daher ablehnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt
Düsseldorf zu richten; er kann - rüUgltcilst
unter Angabe des Aktenzeichens. dieses Schreibens --Schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift bei der im Kopf des Schreibens angegebenen Dienststelle eingelegt
werden. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so empfiehlt es sich, das
Widerspruchsschreiben in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
Im Auftrag
Weegen
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Kommentar Rupp
Auch hier soll das ganze Gelaber (Ordnungsamt) darüber wegtäuschen,
Das man gar nicht vorhat im Sinne des Erweiterten Gemeingebrauch, dem das
Bundesverwaltungsgericht Oben, seit 1997 den Straßenkünstler bereits fur das
Verkaufen und Ausstellen von Bilder zugestimmt hat, zuzulassen.
Sondern auf Grund der immer noch fehlenden Unterlagen den Antrag abzulehnen.
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Es würde mir nichts ausmachen um den Erlaubnisfreien Gemeingebrauch, für das
Ausstellen und verkaufen von Selbstgemalten Bilder, formal um eine Erlaubnis zu
fragen.
Dann aber nicht um die der erlaubnispflichtigen Sondernutzung, die dann mit Recht abgelehnt werden
Darf, weil niemand einen Re3chtsanspruch darauf hat, Waren oder eine
Dienstleistung in den Fußgängerzonen anzubieten,
Wird im folge auch ersichtlich:
… Verfolgt der Straßenbenutzer mit
seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber,
ob noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben
ist.
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Im Ergebnis, wird in vielen Kommunen der BRD der
erlaubnisfreie, kommunikative Allgemeingebrauch der Straße, den Straßenkünstler
voll anerkannt, der Anspruch auf Gewerbescheinfreies Kunstverkaufen eingeschlossen.
Nur die Stadt Düsseldorf behauptet weiter, dass das Verkaufen Selbstgemalter
Bilder, nicht mit dem
Verfassungsgeschütztem Wirkbereich der Kunst, dem Kommunikationsrecht der
Straßenkünstler zu tun habe.
Siehe jüngste Bescheide der Stadtbehörde Düsseldorf Oben.
Ehe ich aus Altersgründen sterbe, möchte ich gerne mit engagierter Hilfe
Rehabilitiert werden.
Scheiße! Wenn ich mit dem Gedanken in die Kiste muss, Das die Stadt Düsseldorf.
es geschafft hat, mich zu einem hohen Rechtsgut, der Kunstfreiheitsgarantie, zu
verarschen.
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp
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Das Schlusswort hat der Verwaltungs-Chef
Sehr geehrter Herr Rupp,
Ihre an die Seniorenberatung gerichtete @mail
vom 13.03.2007 wurde mir zur weiteren Veranlassung übersandt.
Wie Ihnen das Ordnungsamt mit dem jüngsten Schreiben vom 12.02.2007 mitteilte,
haben Sie es bisher nicht für notwendig erachtet, die erforderliche
Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes
Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Ich verweise inhaltlich auf die in diesem
Schreiben angegebene Begründung.
Nach Würdigung des gesamten Sachverhaltes - der meine Dienststellen seit
mehreren Jahren unnötigerweise beschäftigt - kann ich keinen Ansatz für neue
Erkenntnisse sehen, der es rechtfertigen würde, eine weitere Prüfung
vorzunehmen.
Ich möchte Sie hiermit bitten, von der Übersendung weiterer “Erklärungen”, die
im Zusammenhang mit Ihrem vermeintlichen Recht auf Ausübung der Kunstfreiheit
stehen, abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Erwin
Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.
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Da ich den Witzbold Joachim unkommentiert lasse.
würden mich die Kommentare der Leser interessieren?
Dann schreibt mal schon!