In der Asche lodert immer noch die Wut
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Gepostet von: rupp ®

06/04/2008, 01:00:33

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Als Legastheniker bin ich nicht nur meiner grammatikalischen
Fehler schwer zu lesen-

Wer aber anders aber soll beschreiben
Was dem Sinn nach unbeschreiblich geworden ist



Im Ausgangsverfahren ging es um die Frage. ob Straßenkunst weniger Grundrechte
aus Art.5 Abs.3 GG. erlaubt werden darf, als die
Kunstfreiheit dem Kunstschaffen ohne staatlichem Vorbehalt garantiert ist.

Um die Frage zu umgehen Behauptet Behörde unangreifbar, dass das herstellen und
verkaufen von Kunst in Fußgängerzonen nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu
tun habe.

Siehe:

Oberlandesgericht Köln zur Ahndung des Anbietens von Bilder durch Kunstmaler
auf öffentlicher Straße ohne Gewerbeschein.

Beschluss OLG. Köln 15.12.1981—1-Ss-970/80- ()

Bleibt die Frage offen, wieso und weshalb, die Stadtverwaltung Köln mir dann
den Gewerbeschein wegnimmt, beziehungsweise eingezogen hat, um behaupten zu
können, wir können dem Mann keine Erlaubnis, zum herstellen und verkaufen
seiner Bilder in den Fußgängerzonen erlauben, weil er keinen Gewerbeschein hat.
Das ist irgendwie durchsichtig oder?

Insbesondere in der Finanz- und Gewerbeordnung bereits
deutlich darauf hingewiesen ist, dass das Verkaufen von Bilder Durch Kunstmaler
wegen der Kunstfreiheitsgarantie, nicht das selbe ist wie das Wiederverkaufen,
durch Aufkäufer und Kunsthändler im gewerberechtlichem Sinn.

Wenn so gesehen, von Gesetzeswegen nichts dagegen einzuwenden ist, das
Kunstmaler wegen der Kunstfreiheitsgarantie Bilder auch in Fußgängerzonen ohne
Erlaubnis herstellen und verkaufen. Wieso kommt den ein Oberlandesgericht Köln
dazu zu Behaupten: .. Dass von Gesetzeswegen nichts dagegen einzuwenden sei,
das Kunstmaler die Hier auf die Kunstfreiheit pochen, von den Behörden
Exemplarisch und Spezialpräventiv Ordnungswidrig gemacht werden.

So der Tenor zur Ahndung von Kunstmaler auf öffentlichem Straßenland.

Als Nichtjurist merke ich viel zu spät, dass einer Feststellung Ordnungswidrigkeit
als Rechtslappalie gehändelt wird. Auch
wenn eine Fehlentscheidung dabei rauskommt,
muss die Fehlendschiedung zur Schonung der Rechtsinstanzen durch nichts
und niemand mehr berichtigt werden.

Ich protestiere trotzdem. Erstens ist die Kunstfreiheitsgarantie keine
Rechtslappalie, und zweitens wird die Angelegenheit hier nicht aus versehen,
sondern mit Absicht exemplarisch und Spezialpräventiv übersehen.

Denn dem Oberlandesgericht Köln. ist längst bekannt, dass hier das verkaufen
von Bilder durch Kunstmaler exemplarisch unterbunden werden soll.

Als leistet man den Behörden einen Bärendienst Straßenkünstler aus der
Kunstfreiheit zu verdrängen.

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Also werde ich gezwungen die Angelegenheit bis zum Verfassungsgericht Karlsruhe
durchzuboxen.

Auf dem Instanzenweg Ist das OVG. für NRW bereit festzustellen das Kunstmaler dann
aber durch keine Kölner Straßenordnung die Erlaubnis verweigert werden kann.

OVG. NRW. Beschluss Az. 9 A 1646 / 79

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Das Bundesverwaltungsgericht in Folge aber der Meinung: Das ist Quatsch, weil mit einer behördlichen Erlaubnisverweigerung
auch andere Leute Straßenrechte geschützt werden. kann es auch der Kunst nicht
erlaubt sein sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu
betätigen.

BVerwG. Az 7 B 179 / 80

Mein Gott Walter! monieren namhafte Rechtwissenschaftler das
Bundesverwaltungsgericht. Dass würde bedeuten, Dass die Kunstfreiheit ohne
Verfassungsänderung durch reines Vermuten abgeschafft werden darf?

Siehe Prof. Hufen in der Juristischen Zeitschrift („Die öffentliche Verwaltung“)


36. Jahrg. Heft 9 mai 1983

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Also sehe ich eine Verfassungsbeschwerde als Sinnvoll und zulässig, wer sonst
kann jetzt noch wissen was der Kunst noch erlaubt ist oder nicht?

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Als ich den Bescheid von der Prüfungskommission Karlsruhe in Händen habe. bin
ich mehr als verblüfft. Dass die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden konnte.

Noch mehr bin ich über die nicht für die
Öffentlichkeit bestimmte Begründung erstaunt.

Wo Im Klartext festgestellt wird, soweit durch das OVG. bereits und im Ergebnis
zutreffend dargelegt wurde, dass das Herstellen und verkaufen von Bilder durch
Kunstmaler in Fußgängerzonen, keiner Erlaubnis bedarf. Braucht auf den
Vorbehalt, was die Kunstfreiheit letztendlich Erlaubnis oder
genehmigungspflichtig macht, Hier auch nicht weiter eingegangen werden. denn
der Beschwerdeführer wollte nichts weiter erkannt wissen das er auf einem
ausgesuchtem Platz einer Öffentlichen Straße ( für gewöhnlich die
Fussgängerzonen) keiner Straßen- verkehrs- rechtliche Erlaubnis bedarf.

Az. (-1-BvR-183-81-)



Über den Tellerand hinaus betrachtet, heißt das, wenn ich einen Platz in einer Fußgängerzone
ausgesucht habe, und nicht gerade vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten Einer
Straßenkreuzung Kunst vermitteln will, ich keiner Erlaubnis nachfragen muss?

oder wat?

Und genau hier passiert, was ich bereits oben erkläre. Die Behörde Köln mir den
Gewerbeschein wegnimmt und das Oberlandesgericht Köln von Gesetzeswegen nichts Dagegen
Einzuwenden hat. Kunstmaler ohne Gewerbeschein Exemplarisch und Spezialpräventiv
Ordnungswidrig gemacht werden.

wie Gesagt die Rechtskraft einer Ordnungswidrigkeiten-Feststellung ist unangreifbar.

Also muss ich jetzt auch noch beweisen, dass ich einem formalem Rechtsanspruch
auf Erlaubnis, auch keinen Erlaubnisschein für eine Gewerbeausübung benötige.



Also wird über das OVG. NRW 4jahre Später
auch noch festgestellt, was überhaupt nicht festgestellt werden muss, das man
für das Herstellen und verkaufen selbst-gemalter Bilder, in Fußgängerzonen auch
kein Gewerbeschein benötigt.

Kunst ist kein Gewerbe

OVG.Münster 4a-2767/84 -------------- War
das nicht schon zum Ausgangsverfahren 1968. ...durch das Finanz und
gewerberecht festgeschrieben?


da fragt sich der Gerichtssprecher auch mit Recht, wieso da ein Kunstmaler jetzt
20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen Zahlen musste.



Trotzdem werde ich nicht rehabilitiert sondern mit Hinweis
auf die Rechtskraft der bereit Festgestellten Ordnungswidrigkeiten, weiterhin als
Unbelehrbarer Spinner und Unruhestifter stigmatisiert.

so vom Petitionsausschuss- den Mitarbeiter im Verkehrsministerium und dem
Kulturminister NRW.

Hier durch werde ich das erste mal auf
das Fraudulent Redressal System Aufmerksam, das Fraudulent Redressal System ist
die behördliche Vortäuchen einer Angeblich korrekten Rechtsmittelprüfung. Die Berhörde
macht nichts falsch nur der Rupp der Spinnt halt.



Und wegen dieser Angeblichen Korrektheit, lässt mkan meinen zivilen ungehorsam ins leere
laufen. Zum schluss werde ich auch noch aus dem Kunstschutz der Gewerkschaft
Kunst und dem Bundesverband bildender Künstler rausgeschmissen.



Ohne jede öffentliche Hilfe. bin ich meiner Wut und Ohnmacht ausgeliefert.

Und für die Presse bin ich nur ein „Don Quichotte“ der hier vergeblich gegen die
Korrektheit der Behörden Kämpft.

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Erst als das Bundesveraltungsgericht 1997 / 20 Jahre Später feststellt,
dass eine Religions- und Weltanschauliche Kommunikation in einer Fußgängerzone den
selben Rechtsanspruch auf Erlaubnis hat, wie das Zwischenzeitlich auch für
Straßenkünstler gelten würde.

Sehe ich Licht am ende des Tunnels und eine Möglichkeit zur Rehabilitation.

Die Änderung der Rechtsprechung für die Straßenkunst ist doch jetzt kein Grund aufrechnen
zu wollen.

werde ich vom VG. Düsseldorf vergewaltigt. gegen den Erlaubnisvorbehalt in der
Vergangenhai war von Gesetzeswegen nichts einzuwenden. Sie können erst wieder klagen
die Behörde ihnen die Erlaubnis weiterhin verweigert.

VG. Düsseldorf AZ 3 K 6290 / 98



Eine Probe aufs Exempel erklärt mir die Behörde Köln oder in Düsseldorf, von
1999 bis 2007 dass sie nicht die Bohne daran denkt, eine Erlaubnis zu erteilen.

Immer noch heißt es, der Rupp der spinnt
doch, der formale Rechtsanspruch ist einzig für die Kommunikationsfreiheit gedacht, für das zeigen
und Ausstellen von Straßenkunst. Grund der der Damals abgewiesene Verfassungsbeschwerde vom
Rupp, Aber immer noch nicht für das Verkaufen von Bilder.

Und wieder ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereit zu gunsten Der Behördenwillkür
zu plädieren.

Weil die Angelegenheit bereits damals in Karlsruhe Negativ ausgegangen Sei.

Haben weitere Feststellengsverfahren auch keine Aussicht auf erfolg,

Also wird mir die Prozeskostenhilfe
verweigert

VG Düsseldorf Az .16 L 521 / 2007

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Finde sogesehen aber auch keinen Anwalt der bereit wäre die Angelegenheit Soziologisch
aufzupröseln

und ich stehe mit dem Rechtsanspruch auf Kunstfreiheit und sachnotwendiger
Rehabilitation immer noch im Regen.

Kann mir einer mal erklären, was ich hier seit über 20 Jahren niemanden mehr
erklären darf.?



G Rupp

allias Besucher






Demokratie ohne Mitsprache, ist Politik zur Diktatur. denn wer hat jetzt das sagen?


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