| Das ist bei der Kommunalaufsicht genauso | |||
| Re: Rechtsbeugung durch Finanzbeamte nicht strafbar - OLG Celle, Beschluss vom 17. 4. 1985, Az.: 3 Ws 17 -- Redaktion | Antwort verfassen | Anfang des Threads | Forum |
|
Gepostet von: Bomanns_Alfred ® 09/06/2008, 12:17:50 Autorenprofil Mail author Edit |
Bei der Kommunalaufsicht verhält es sich genauso: Oberregierungsrätin Dr. Linzenich und Frau Miriam Tien waren bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Bereich Kommunalaufsicht tätig. Sie wandten in mehreren Fällen geltendes Recht falsch an, zum Nachteil der Familien Bomanns und Geiselbacher und zum Vorteil der Stadt Oberhausen. Dr. Natascha Linzenich und Miriam Tien verstießen u. a. gegen § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (Bevollmächtigte), gegen Artikel 17 des Grundgesetzes (Bitten und Beschwerden) und gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.04.1953 (Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde). Das berichtete ich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. ![]() Bezirksregierung Düsseldorf an der Cecilienallee in Düsseldorf Staatsanwältin Daniela Zweigle von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf führte aus: "Selbst unterstellt, daß die ... Rechtsauffassung der Beschuldigten rechtsirrig gewesen sein könnte - was hier nicht angenommen wird -, liegen keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Rechtsbeugung vor, da Voraussetzung dafür wäre, daß den Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewußt gewesen ist, wovon nach dem Rechtsgrundsatz 'Im Zweifel für den Angeklagten' nicht auszugehen ist." (Schreiben vom 20. Juni 2007, AZ: 20 Js 4442/07) Oberstaatsanwältin Hildegard Fegers-Wadenpohl und Staatsanwalt Ralf Herrenbrück von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wiesen meine Beschwerde zurück und erläuterten: "Hierzu bemerke ich in Ergänzung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, daß der ... Tätigkeitsbereich der Beschuldigten Tien und Dr. Linzenich schon dem Schutzbereich der Strafvorschrift des § 339 StGB nicht unterliegt. Verwaltungsangehörige kommen als Täter dieses Sonderdeliktes nur in Betracht, wenn sie in einem förmlichen Verfahren eine ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit ausüben, also nicht nur nach den Regeln des Verwaltungsrechts Recht anwenden. Hieran fehlt es bei der Ausübung der Kommunalaufsicht." (Schreiben vom 20. August 2007, AZ: 4 Zs 1217/07) ![]() Generalstaatsanwaltschaft an der Sternwartstr. 31 in Düsseldorf Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Düsseldorf dürfen Beamte der Kommunalaufsicht das Recht nur dann falsch anwenden, wenn ihnen das nicht bewußt ist (irrtümlich), aber nach Meinung der Generalstaatsanwaltschaft dürfen sie es auch vorsätzlich falsch anwenden, da sie ja nicht dem Schutzbereich des Verbots der Rechtsbeugung unterliegen. Related link: http://home.arcor.de/spielplatzob/LinzenichTien/LinzenichTien.html Modified by Bomanns_Alfred at Sat, Sep 06, 2008, 13:54:57 |
| Antwort verfassen | Diesen Artikel weiterempfehlen | Alert | Meine Position? Original Message Anfang des Threads | Previous | Next | Aktuelle Seite |